BESUCHERINFOS

Auf diesen Seiten finden Sie alle nötigen Informationen für Besucher und Lieferanten, die Waren für die GETEC PARK.SWISS AG wie auch für im Areal angesiedelte Firmen liefern.

Bitte beachten Sie, dass Sie sich vor dem Besuch am Besucherempfang GETEC PARK.SWISS anmelden müssen. 

ANFAHRT BESUCHER

Wegbeschreibung aus der Schweiz

Autobahn A2 Richtung Basel bis zur Ausfahrt Pratteln (Schweizerhalle).

Rechts abbiegen Richtung Schweizerhalle. Bei der Ampel (ca. 100 m) nach links abbiegen. Dann alles geradeaus fahren bis zur 1. Ampel, dann links zur GETEC PARK SWISS AG abbiegen, Besucherparkplatz der GETEC PARK.SWISS AG Kiesparkplatz links.

Wegbeschreibung aus Frankreich

Autobahn A35/E60 Richtung Basel. Nach dem Zoll St. Louis auf die Autobahn A2 Richtung Zürich bis zur Ausfahrt Pratteln (Schweizerhalle)
Rechts abbiegen Richtung Schweizerhalle. Bei der Ampel (ca. 100 m) nach links abbiegen. Dann alles geradeaus fahren bis zur 1. Ampel, dann links zur GETEC PARK SWISS AG abbiegen, Besucherparkplatz der GETEC PARK.SWISS AG Kiesparkplatz links.

Wegbeschreibung aus Deutschland

Autobahn A5/E35 Richtung Basel. Nach dem Autobahnzoll Weil Autobahn weiter auf die Autobahn A2 Richtung Zürich bis zur Ausfahrt Pratteln (Schweizerhalle).
Rechts abbiegen Richtung Schweizerhalle. Bei der Ampel (ca. 100 m) nach links abbiegen. Dann alles geradeaus fahren bis zur 1. Ampel, dann links zur GETEC PARK SWISS AG abbiegen, Besucherparkplatz der GETEC PARK.SWISS AG Kiesparkplatz links.

Anreise mit ÖV

Ab Basel

Bus Nr. 80 oder Nr. 81 ab Basel Aeschenplatz bis Haltestelle «Schweizerhalle».
Gehen Sie von da aus 200 m Richtung Pratteln/Augst und biegen Sie bei der ersten Verkehrsampel nach rechts ab. Danach nach ca. 50 m rechts zum Besuchszentrum/Anmeldung abbiegen.

Ab Bhf Liestal und Bhf Pratteln

Bus Nr. 81 ab Liestal Bhf bis Haltestelle «Schweizerhalle».
Bus Nr. 80 ab Pratteln Bhf bis Haltestelle «Schweizerhalle».
Überqueren Sie die Strasse und gehen Sie links 200 m Richtung Pratteln/Augst. Bei der ersten Verkehrsampel nach rechts abbiegen. Danach nach ca. 50 m rechts zum Besuchszentrum/Anmeldung abbiegen.

Ab Bhf Muttenz

Bus Nr. 60 ab Muttenz Bhf bis Industriepark.
Nach ca. 5 m rechts zum Besuchszentrum/Anmeldung abbiegen.

PORTE & Besucherhinweise

Besucher:in

Für den Zutritt zum Getec PARK.SWISS ist eine vorherige Besucherregistrierung erforderlich.

Bitte wenden Sie sich zu diesem Zweck an Ihre gastgebende Person.

Gastgebende

Bitte registrieren Sie Ihre Besucher über Speedikon im Bereich Besucherregistrierung.

Falls Sie kein Speedikon-Konto haben, wenden Sie sich bitte an service-portal@getec.swiss.


Besucherempfang GETEC PARK.SWISS (Anmeldung), Rheinfelderstrasse, Bau 2062

Tel. +41 61 264 01 52 
Montag – Freitag, 06h -18h

Wichtige Hinweise für Besucher

Im nachfolgenden Flyer finden Sie wichtige Sicherheitshinweise, die dazu beitragen sollen, dass Sie sich im Areal der GETEC PARK.SWISS AG sicher fühlen können. Es ist wichtig, dass Sie diese Informationen vor dem Eintritt in den Industriepark lesen.


Taxi

Regeln Taxi im Areal

Taxis haben keine Zufahrtsberechtigung ins umzäunte Areal. Bei körperlicher Behinderung, Verletzung oder Krankheit wird durch die Porte eine Ausnahmegenehmigung erteilt.

Taxistandplätze sind auf dem Besucherparkplatz am Tor West gekennzeichnet oder auf dem Kiesplatz amTor Ost 2080.

Taxistandplatz

Der Taxistandplatz befindet sich auf dem Besucherparkplatz am Tor West oder auf dem Kiesplatz neben dem Tor Ost 2080.

Park- und Verkehrsordnung

  • Auf dem Areal gilt das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) sowie die damit zusammenhängenden Verordnungen.
  • Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Areal beträgt 20 km/h.
  • Für auf dem Areal der GETEC PARK.SWISS AG abgestellte Fahrzeuge übernimmt die GETEC PARK.SWISS AG bei Beschädigungen oder Diebstahl keine Haftung.
  • Fussgänger benutzen die vorgesehenen Gehwege (Trottoir, Fussgängerstreifen, gelbe Längsstreifen für Fussgänger etc.) und haben insbesondere die Fussgängerverbote in Gefahrenzonen zu beachten.
  • Für das Parkieren von Motorfahrzeugen auf dem Areal der GETEC PARK.SWISS AG, d.h. auf den hierfür gekennzeichneten Parkflächen inner- und ausserhalb der Arealumzäunung, ist eine Berechtigung erforderlich. Ausgenommen von der Berechtigungspflicht sind die Besucherparkplätze ausserhalb des Werksareals, die nur für externe Besucher reserviert sind.
  • Das Befahren des Areals mit Motorfahrzeugen ist nur mit einer Einfahrt- oder Parkberechtigung erlaubt. Personen ohne entsprechende Einfahrt- oder Parkberechtigung, welche das Areal befahren wollen, müssen an den Porten die nötige Berechtigung beantragen.
  • Das Befahren des Areales mit nicht motorisierten Fahrrädern sowie mit E-Bikes ist gestattet, sofern Benutzende über einen gültigen Ausweis (Badge) verfügen, der zum Arealzutritt berechtigt.
  • Der Bewachungsdienst registriert und erteilt die Parkgenehmigungen nach Vorgabe der ansässigen Firmen. Die Firma BASF erteilt die Parkberechtigungen auf ihrem Firmenareal in eigener Regie. Temporäre Parkkarten werden durch die Porten ausgestellt.
  • Für das Führen von Zweirädern gilt das Helmobligatorium auf dem gesamten Areal.
  • Das Befahren des umzäunten Areals mit nicht motorisierten Stehroller, Scooter, Rollbrettern, Inlineskates und Rollschuhen sowie motorisierten Elektrofahrzeugen mit geringer Leistung wie z.B. Elektroscooter, Stehroller, Segways, etc. ist nicht erlaubt.
  • Motorräder und Motorfahrräder (Mofas) sind im umzäunten Areal nicht zugelassen. Ausnahmen sind beim Bewachungsdienst zu beantragen und durch den Leiter HSEQ frei zu geben.
  • Das Parkieren im Areal ist nur auf den speziell gekennzeichneten Parkfeldern erlaubt. Aus Sicherheitsgründen können weitere einschränkende Bestimmungen signalisiert werden.
  • Das Betreiben von Drohnen oder ähnlichen ferngesteuerten Flugobjekten ist auf dem gesamten Areal genehmigungspflichtig. Anträge sind an den Bewachungsdienst zu richten.
  • Parkplatzzuweisungen erfolgen auf unbestimmte Zeit und können jederzeit widerrufen werden. Bei Parkplatzknappheit oder Bautätigkeiten können die Parkmöglichkeiten im Areal eingeschränkt werden. Generell besteht kein Ersatzanspruch.
  • Taxis haben keine Zufahrtsberechtigung ins umzäunte Areal. Bei körperlicher Behinderung, Verletzung oder Krankheit wird durch die Porte eine Ausnahmegenehmigung erteilt.
  • Taxistandplätze sind auf dem Besucherparkplatz bei Porte West gekennzeichnet oder auf dem Kiesplatz bei Porte Ost.
  • Verkehrsunfälle auf dem Areal sind dem Bewachungsdienst umgehend zu melden.
  • Das Parkieren auf dem Areal ist nur während den Arbeitszeiten (inklusive Schichtarbeitszeiten) und nur auf den hierfür gekennzeichneten bzw. zugewiesenen Flächen gestattet. Für das Parkieren ausserhalb der Arbeitszeiten braucht es eine Genehmigung durch den Bewachungsdienst.
  • Eine Parkberechtigung, d.h. der persönliche Parkplatz, kann bei Abwesenheit nicht einem anderen Mitarbeitenden oder einer Drittperson weitergegeben werden. 

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